§ 34 OWiG. Vollstreckungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[28. November 1973][1. Oktober 1968]
§ 34. Gemeinsame Vorschrift § 34. Gemeinsame Vorschrift
(1) In den Fällen der §§ 31 und 33 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte. (1) In den Fällen der §§ 31 bis 33 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung, die Handlung des Schutzbefohlenen oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 31 und 33 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 33 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 31 bis 33 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der im Rausch begangenen Handlung, der Handlung des Schutzbefohlenen oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 33 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
[1. Oktober 1968–28. November 1973]
1§ 34. Gemeinsame Vorschrift.
(1) In den Fällen der §§ 31 bis 33 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung, die Handlung des Schutzbefohlenen oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 31 bis 33 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der im Rausch begangenen Handlung, der Handlung des Schutzbefohlenen oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 33 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.