§ 5 OWiG. Räumliche Geltung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1999][1. Januar 1975]
§ 5. Räumliche Geltung § 5. Räumliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
[1. Januar 1975–1. März 1999]
1§ 5. Räumliche Geltung. Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

Umfeld von § 5 OWiG

§ 4 OWiG. Zeitliche Geltung

§ 5 OWiG. Räumliche Geltung

§ 6 OWiG. Zeit der Handlung