§ 6 OWiG. Zeit der Handlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 6. Irrtum.
(1) Wenn jemand bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit das Vorhandensein von Tatumständen nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so sind ihm diese Umstände nicht zuzurechnen.
(2) Bei der Ahndung fahrlässig begangener Handlungen gilt Absatz 1 nur insoweit, als die Unkenntnis selbst nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
(3) Handelt der Täter ohne das Bewußtsein, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, und ist ihm dies nicht vorzuwerfen, so handelt er nicht ordnungswidrig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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