§ 5 OWiG. Räumliche Geltung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1999]
1§ 5. Räumliche Geltung. Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1999: Artt. 3, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. August 1998.

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