§ 66 OWiG. Inhalt des Bußgeldbescheides

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987]
1§ 66. Inhalt des Bußgeldbescheides.
(1) Der Bußgeldbescheid enthält
  • 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • 2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • 4. die Beweismittel,
  • 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner
  • 1. den Hinweis, daß
    • a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird,
    • 2b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  • 32. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18)
    • a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen oder
    • b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • 3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach Nummer 2 nicht genügt.
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 31, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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