§ 67 OWiG. Form und Frist

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998][1. April 1987]
§ 67. Form und Frist § 67. Form und Frist
(1) [1] Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. (1) [1] Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. (2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden.
[1. April 1987–1. März 1998]
1§ 67. Form und Frist.
(1) 2[1] Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. [2] Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten beschränkt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 5 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 8, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.