§ 69 OWiG. Zwischenverfahren
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 2002]
1§ 69. 2Zwischenverfahren.
(1) [1] Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. [2] Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
(2) [1] Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. [2] Zu diesem Zweck kann sie
- 1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
- 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
(3) 3[1] Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. 4[2] Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.
(4) [1] Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. 5[2] Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt. 6[3] (weggefallen)
7(5) [1] Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. [2] Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. [3] Der Beschluß ist unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 9, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 2. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 1. Oktober 2002: Artt. 1 Nr. 5, 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2002.
- 5. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 6. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 7. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. d, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.