§ 70 OWiG. Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987]
1§ 70. Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs.
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 10, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.

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