§ 71 OWiG. Hauptverhandlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987]
1§ 71. Hauptverhandlung.
2(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten.
3(2) [1] Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
  • 1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
  • 2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
[2] Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.