§ 15 PStG. Eintragung in das Eheregister

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022][1. November 2013]
§ 15. Eintragung in das Eheregister § 15. Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet (1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
1. Tag und Ort der Eheschließung, 1. Tag und Ort der Eheschließung,
2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, 2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten. 3. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen (2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3. auf die Bestimmung eines Ehenamens, 3. auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt. 4. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
[1. November 2013–1. November 2022]
1§ 15. Eintragung in das Eheregister.
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
  • 1. Tag und Ort der Eheschließung,
  • 22. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht sowie auf Wunsch eines Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
  • 33. die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
  • 1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
  • 2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  • 43. auf die Bestimmung eines Ehenamens,
  • 54. auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
3. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
4. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
5. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.

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