§ 17 PStG. Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[22. Dezember 2018]
1§ 17. Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters. [1] Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. [2] Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. [3] Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
Anmerkungen:
1. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 4, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.

Umfeld von § 17 PStG

§ 16 PStG. Fortführung

§ 17 PStG. Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters

§ 17a PStG. Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung