§ 18 PStG. Anzeige
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Mai 2014] | [1. Januar 2009] |
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§ 18. Anzeige | § 18. Anzeige |
(1) [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, | [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, |
1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder | 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder |
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich | 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich |
binnen einer Woche angezeigt werden. [2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. | binnen einer Woche angezeigt werden. [2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. |
(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. |
[1. Januar 2009–1. Mai 2014]
1§ 18. Anzeige. [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
- 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
- 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.