§ 22 PStG. Fehlende Angaben
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013] | [1. Januar 2009] |
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§ 22. Fehlende Angaben | § 22. Fehlende Vornamen |
(1) [1] Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. [2] Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. | (1) [1] Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. [2] Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. |
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. | (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. |
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. |
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 22. Fehlende Vornamen.
(1) [1] Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. [2] Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.