§ 57 PStG. Eheurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 57. Eheurkunde. [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  • 2. Ort und Tag der Eheschließung.
[2] Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.