§ 60 PStG. Sterbeurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013][1. Januar 2009]
§ 60. Sterbeurkunde § 60. Sterbeurkunde
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt, 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen, 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes. 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 60. Sterbeurkunde. In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,
  • 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
  • 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.