§ 77 PStG. Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[15. Mai 2013–1. November 2017]
1§ 77. Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher.
(1) [1] Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. [2] Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. [3] Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familienbuch führt.
(2) [1] Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. [2] § 16 gilt entsprechend. [3] Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. [4] Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
2(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.
(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 33, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.

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