§ 113 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009]
1§ 113. [1] Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.