§ 122 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009] | [1. November 1998] |
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§ 122 | § 122 |
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 110 Abs. 7 gilt entsprechend. | (1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 110 Abs. 6 gilt entsprechend. |
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen. | (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen. |
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | (3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. |
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend. | (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend. |
[1. November 1998–1. Oktober 2009]
1§ 122.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. 2[2] § 110 Abs. 6 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 4. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 5. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.