§ 122 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998] | [1. Januar 1981] |
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§ 122 | § 122 |
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 110 Abs. 6 gilt entsprechend. | (1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § [110] Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. |
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen. | (2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. [2] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. [3] Für die Auslagen gilt § [110] Abs. 2 Satz 1 entsprechend. |
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | (3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor. |
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend. | (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § [74] Abs. 1, §§ [84] und [115] bis [121] entsprechend. |
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 122.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ [85]) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § [110] Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. [2] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. [3] Für die Auslagen gilt § [110] Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § [74] Abs. 1, §§ [84] und [115] bis [121] entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.