§ 17 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998] | [1. Januar 1981] |
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§ 17 | § 17 |
(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. | (1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. |
(2) [1] Für ein Zusatzpatent (§ [16] Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. [2] Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. [3] Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind. | (2) [1] Für ein Zusatzpatent (§ [16] Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. [2] Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. [3] Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind. |
(3) [1] Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. [2] Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. [3] Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ [58] Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ [20] Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird. | (3) [1] Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. [2] Wird die Gebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. [3] Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ [58] Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ [20] Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird. |
(4) [1] Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. [3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. | (4) [1] Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. [3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. |
(5) [1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies [innerhalb von] vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. [3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. | (5) [1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies [innerhalb von] vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. [3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. |
(6) [1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. [2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ [58] Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ [20] Abs. 1). | (6) [1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. [2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ [58] Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ [20] Abs. 1). |
(7) (weggefallen) | (7) (weggefallen) |
(8) (weggefallen) | (8) (weggefallen) |
(9) (weggefallen) | (9) (weggefallen) |
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 17.
2(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(2) [1] Für ein Zusatzpatent (§ [16] Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. [2] Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. 3[3] Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.
4(3) [1] Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. [2] Wird die Gebühr nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden. [3] Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ [58] Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ [20] Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird.
(4) [1] Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. [3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.
(5) [1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies [innerhalb von] vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. [3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) [1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. 5[2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Anmeldung als zurückgenommen gilt (§ [58] Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ [20] Abs. 1).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 5. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. d, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 6. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. e, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 7. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. e, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
- 8. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 8 Buchst. e, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.