§ 17 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 17.
2(1) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. 3[2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
4(2) [1] Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein.
5(3) 6[1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann [der] Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben ([Absatz 1] und [2]), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des [P]atentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 11, Nr. 12, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.
4. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 13 S. 1, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
5. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 13 S. 2, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
6. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 8, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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