§ 19 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 19.
2(1) Im [P]atentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht.
(2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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