§ 19 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953] | [1. Oktober 1936] |
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§ 19 | § 19 |
(1) Im [P]atentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht. | (1) Im Reichspatentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht. |
(2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend. | (2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend. |
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 19.
(1) Im Reichspatentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht.
(2) [1] Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätzlichen Frage von der Entscheidung eines anderen Beschwerdesenats oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. [2] Sie ist in der Sache, die zu entscheiden ist, bindend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.