§ 21 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 21.
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die Beschwerde statthaft.
(2) [1] Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. [2] Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen.
2(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift i[n] Abs[atz] 2 Satz 1 nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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