§ 21 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 21 § 21
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die Beschwerde statthaft. (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die Beschwerde statthaft.
(2) [1] Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. [2] Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen. (2) [1] Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. [2] Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen.
(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift i[n] Abs[atz] 2 Satz 1 nicht. (3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift im Abs. 2 Satz 1 nicht.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 21.
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die Beschwerde statthaft.
(2) [1] Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. [2] Andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen.
(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift im Abs. 2 Satz 1 nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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