§ 23 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juni 1992][1. Januar 1981]
§ 23 § 23
(1) [1] Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ [30 Abs. 1]) als Patentinhaber Eingetragene dem [P]atentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. [2] Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. [3] Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen. [4] (weggefallen) (1) [1] Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ [30 Abs. 1]) als Patentinhaber Eingetragene dem [P]atentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. [2] Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. [3] Die Erklärung ist unwiderruflich. [4] Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ [34 Abs. 1]) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem [P]atentamt vorliegt. (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ [34 Abs. 1]) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem [P]atentamt vorliegt.
(3) [1] Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. [2] Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. [3] In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. [4] Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. [5] Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. [6] Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen. (3) [1] Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. [2] Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. [3] In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. [4] Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. [5] Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. [6] Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.
(4) [1] Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. [2] Für das Verfahren sind die §§ [46], [47] und [62] entsprechend anzuwenden. [3] Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [4] Das [P]atentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. [5] Einem Patentinhaber kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [6] Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das [P]atentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist. (4) [1] Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. [2] Für das Verfahren sind die §§ [46], [47] und [62] entsprechend anzuwenden. [3] Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [4] Das [P]atentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. [5] Einem Patentinhaber kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [6] Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das [P]atentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.
(5) [1] Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [3] Im übrigen [gilt Absatz] 4 [Satz] 1 bis [4] entsprechend. (5) [1] Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [3] Im übrigen [gilt Absatz] 4 [Satz] 1 bis [4] entsprechend.
(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(7) [1] Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. [2] Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. [3] Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. [4] § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt.
[1. Januar 1981–1. Juni 1992]
1§ 23.
(1) [1] Erklärt sich der Patentsucher oder der in der Rolle (§ [30 Abs. 1]) als Patentinhaber Eingetragene dem [P]atentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif bestimmten Betrages. [2] Die Wirkung der Erklärung, die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt sich auf sämtliche Zusatzpatente. [3] Die Erklärung ist unwiderruflich. 2[4] Sie ist in die Patentrolle einzutragen und einmal im Patentblatt zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung (§ [34 Abs. 1]) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem [P]atentamt vorliegt.
(3) [1] Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. [2] Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter abgesandt worden ist. [3] In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. [4] Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. [5] Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. [6] Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.
(4) 3[1] Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. 4[2] Für das Verfahren sind die §§ [46], [47] und [62] entsprechend anzuwenden. 5[3] Mit dem Antrag, der gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann, ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. 6[4] Das [P]atentamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teilweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist. 7[5] Einem Patentinhaber kann die Gebühr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß des Verfahrens gestundet werden, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. 8[6] Wird sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung des Patentinhabers an das [P]atentamt zu zahlen haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.
(5) [1] Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. [3] Im übrigen [gilt Absatz] 4 [Satz] 1 bis [4] entsprechend.
(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 14 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
3. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 14 Buchst. b, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
4. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 14 Buchst. c, Buchst. d, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
5. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 14 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
6. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 14 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
7. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
8. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 14 Buchst. c, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.

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