§ 23 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 23 § 23
(1) Das [P]atentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. (1) Das Reichspatentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das [P]atentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des [Bunde]sministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. (2) Im übrigen ist das Reichspatentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichsministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 23.
(1) Das Reichspatentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
(2) Im übrigen ist das Reichspatentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichsministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

Umfeld von § 23 PatG

§ 22 PatG

§ 23 PatG

§ 24 PatG