§ 27 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 27 § 27
[1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). [2] Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der Voranmeldung zu nennen. [3] Innerhalb der Fristen können die Angaben geändert werden. [4] Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. [1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim [P]atentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). [2] Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. [3] Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 27. 2[1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim [P]atentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). [2] Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. [3] Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

Umfeld von § 27 PatG

§ 26e PatG

§ 27 PatG

§ 28 PatG