§ 27 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 27 § 27
[1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim [P]atentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). [2] Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. [3] Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. [1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Reichspatentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). [2] Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. [3] Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 27. [1] Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Reichspatentamt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung anzugeben (Prioritätserklärung). [2] Innerhalb der Frist kann die Erklärung geändert werden. [3] Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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