§ 30c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 30c.
(1) [1] Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  • 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
  • 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 13, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

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