§ 30c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. April 1970][1. August 1968]
§ 30c § 30c
(1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. (1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit [Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren] und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer (2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt. 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
[1. August 1968–1. April 1970]
1§ 30c.
(1) [1] Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum Patent nur angemeldet werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. [2] Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer
  • 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Erfindung zum Patent anmeldet oder
  • 2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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