§ 31 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 31. 2[1] Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) ist [innerhalb von] zwei Monaten [nach] Zustellung des Beschlusses über die Bekanntmachung [zu ]zahlen. [2] Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. 3[3] Nach Ablauf der zwei Monate gibt das [P]atentamt dem Patentsucher Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn Gebühr und Zuschlag nicht [innerhalb] eine[s] Monat[s] nach Zustellung gezahlt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
3. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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