§ 31 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006][1. Januar 2002]
§ 31 § 31
(1) [1] Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. [2] Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ [64]) jedermann frei. (1) [1] Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. [2] Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ [64]) jedermann frei; das gleiche gilt für die Einsicht in die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ [60]).
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder 1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind 2. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach § [32] Abs. 5 veröffentlicht worden ist. und ein Hinweis nach § [32] Abs. 5 veröffentlicht worden ist.
(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
(4) In die Benennung des Erfinders (§ [37] Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § [63] Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) In die Benennung des Erfinders (§ [37] Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § [63] Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) [1] In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § [50] jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. [2] Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § [3] Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden. (5) [1] In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § [50] jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. [2] Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § [3] Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 2002–1. Juli 2006]
1§ 31.
(1) [1] Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2[2] Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ [64]) jedermann frei; das gleiche gilt für die Einsicht in die Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ [60]).
(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
  • 1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat oder
  • 32. wenn seit dem Anmeldetag (§ 35 Abs. 2) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind
und ein Hinweis nach § [32] Abs. 5 veröffentlicht worden ist.
(3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
(4) In die Benennung des Erfinders (§ [37] Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § [63] Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) [1] In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § [50] jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. [2] Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § [3] Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 18, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 14, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 8, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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