§ 32 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021] | [1. April 2014] |
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§ 32 | § 32 |
(1) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht | (1) [1] Das Patentamt veröffentlicht |
1. die Offenlegungsschriften, | 1. die Offenlegungsschriften, |
2. die Patentschriften und | 2. die Patentschriften und |
3. das Patentblatt. [2] Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. [3] Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. [4] Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b). | 3. das Patentblatt. [2] Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. [3] Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Patentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. [4] Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b). |
(2) [1] Die Offenlegungsschrift enthält die nach § [31] Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. [2] Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. [3] Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. | (2) [1] Die Offenlegungsschrift enthält die nach § [31] Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. [2] Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. |
(3) [1] Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. [2] Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). [3] Ist die Zusammenfassung (§ [36]) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. | (3) [1] Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. [2] Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). [3] Ist die Zusammenfassung (§ [36]) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. |
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § [31] Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. | (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § [31] Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. |
(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen. | (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen. |
[1. April 2014–18. August 2021]
1§ 32.
2(1) [1] Das Patentamt veröffentlicht
- 1. die Offenlegungsschriften,
- 2. die Patentschriften und
- 3. das Patentblatt.
(2) 5[1] Die Offenlegungsschrift enthält die nach § [31] Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. 6[2] Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.
(3) [1] Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. 7[2] Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). [3] Ist die Zusammenfassung (§ [36]) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § [31] Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
8(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 18, Nr. 33, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 15 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 3. 25. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 4. 25. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 5. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 6. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 7. 1. April 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.
- 8. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.