§ 32 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006][1. Januar 2002]
§ 32 § 32
(1) [1] Das Patentamt veröffentlicht (1) [1] Das Patentamt veröffentlicht
1. die Offenlegungsschriften, 1. die Offenlegungsschriften,
2. die Patentschriften und 2. die Patentschriften und
3. das Patentblatt. [2] Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. 3. das Patentblatt. [2] Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2) [1] Die Offenlegungsschrift enthält die nach § [31] Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. [2] Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. (2) [1] Die Offenlegungsschrift enthält die nach § [31] Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. [2] Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.
(3) [1] Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. [2] Außerdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ [43] Abs. 1). [3] Ist die Zusammenfassung (§ [36]) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. (3) [1] Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. [2] Außerdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ [43] Abs. 1). [3] Ist die Zusammenfassung (§ [36]) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § [31] Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § [31] Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen. (5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ [60]).
[1. Januar 2002–1. Juli 2006]
1§ 32.
2(1) [1] Das Patentamt veröffentlicht
  • 1. die Offenlegungsschriften,
  • 2. die Patentschriften und
  • 3. das Patentblatt.
[2] Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2) 3[1] Die Offenlegungsschrift enthält die nach § [31] Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. 4[2] Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist.
(3) [1] Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. [2] Außerdem sind in der Patentschrift die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ [43] Abs. 1). [3] Ist die Zusammenfassung (§ [36]) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.
(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § [31] Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
5(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ [60]).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 18, Nr. 33, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 15 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
4. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 9 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
5. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 15 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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