§ 33 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 33 § 33
(1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. [3] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. [4] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. [5] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. [6] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [7] Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [8] In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. [9] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. [3] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. [4] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. [5] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar. [6] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [7] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Patentamt nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. [4] Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt. [5] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. [6] An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § 36l ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. [7] Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt. (2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das [P]atentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 33.
2(1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. [3] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. [4] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. [5] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar. [6] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [7] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) 3[1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das [P]atentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 13, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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