§ 34 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 34.
(1) [1] In der Rolle (§ [30 Abs. 1]) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. [2] Das [P]atentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. [3] Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen.
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ [23 Abs. 1]) erklärt worden ist.
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird.
(4) Mit den Anträgen nach [den] Abs[ätzen] 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(5) Eintragungen und Löschungen nach [den] Abs[ätzen] 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 33, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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