§ 34 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 34.
(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patentabteilungen sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(2) 2[1] Den Beschlüssen ist eine Erklärung beizufügen, durch [welche] die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt werden. [2] Die Frist für die Beschwerde (§ 36l Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. [3] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 43 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 26, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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