§ 44 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 44 § 44
Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im Verfahren vor dem [P]atentamt und dem [Bundes]gericht[shof] haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 44. Im Verfahren vor dem [P]atentamt und dem [Bundes]gericht[shof] haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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