§ 44a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 44a § 44a
(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt oder das Patentgericht verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. (1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder im Antrag erwähnten Druckschriften, die im Patentamt nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen. (2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 44a.
(1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder im Antrag erwähnten Druckschriften, die im Patentamt nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Patentamt und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Patentamts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 19, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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