§ 45 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998]
1§ 45.
2(1) 3[1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. 4[2] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 25, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
4. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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