§ 45 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998] | [1. Januar 1981] |
---|---|
§ 45 | § 45 |
(1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist. | (1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ [35], [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § [41] die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist. |
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. | (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. |
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 45.
2(1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ [35], [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § [41] die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 25, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.