§ 45 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 45 § 45
(1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist. (1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ [35], [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § [41] die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 45.
2(1) [1] Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ [35], [37] und [38] nicht oder sind die Anforderungen des § [36] offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. [2] Diese Frist soll, wenn im Falle des § [41] die Einreichung von Belegen gefordert wird, so bemessen werden, daß sie frühestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung endet. [3] Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 25, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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