§ 46b PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 46b § 46b
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. (1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung
a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2; a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2;
b) rückständiger und künftig erwachsender Kosten für Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 34;
b) der Beschwerdegebühr (§ 36l Abs. 3); c) der Beschwerdegebühr (§ 34 Abs. 1);
c) rückständiger und künftig erwachsender Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung. d) der Kosten der Zustellung.
(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind. (3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind.
(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist. (4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 46b.
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung
  • a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2;
  • b) rückständiger und künftig erwachsender Kosten für Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 1 und § 34;
  • c) der Beschwerdegebühr (§ 34 Abs. 1);
  • d) der Kosten der Zustellung.
(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind.
(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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