§ 46d PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 46d.
(1) [1] Im Einspruchsverfahren (§§ 35a bis 35d) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 46b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. [2] Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 35a Abs. 2 des Patentgesetzes beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen einer Zwangslizenz entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. i, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.