§ 46e PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 46e. [1] Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 46b bis 46d bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. [2] § 121 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. k, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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