§ 46f PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968][1. August 1953]
§ 46f § 46f
Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach [den] §§ 46b bis 46d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach §§ 46b bis 46d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
[1. August 1953–1. Oktober 1968]
1§ 46f. Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach §§ 46b bis 46d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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