§ 46g PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 46g.
2(1) 3[1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat.
(2) 4[1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. 5[2] Jedoch beschließt über das Gesuch im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist.
6(3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
2. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 43, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
4. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
5. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 60 Buchst. a, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979.
6. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. m Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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