§ 46g PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981][1. Juli 1961]
§ 46g § 46g
(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat. (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat.
(2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch
1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung,
im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist. 2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist.
(3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. (3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet.
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 46g.
2(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat.
(2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch
  • 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung,
  • 32. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist.
4(3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
2. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 43, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 44, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
4. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 45, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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