§ 47 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002][1. Januar 1981]
§ 47 § 47
(1) [1] Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. [2] Am Ende einer Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. [3] Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. (1) [1] Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. [2] Am Ende einer Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. [3] Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2) [1] Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr belehrt werden. [2] Die Frist für die Beschwerde (§ [73] Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. [3] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § [123] ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt werden. [2] Die Frist für die Beschwerde (§ [73] Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. [3] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § [123] ist entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 47.
(1) [1] Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. [2] Am Ende einer Anhörung können sie auch verkündet werden; Satz 1 bleibt unberührt. [3] Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2) [1] Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu entrichten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt werden. [2] Die Frist für die Beschwerde (§ [73] Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. [3] Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § [123] ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 26, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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