§ 62 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 62.
(1) 2[1] In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird. 3[3] Die Patentabteilung kann anordnen, dass die Einspruchsgebühr nach dem Patentkostengesetz ganz oder teilweise zurückgezahlt wird, wenn es der Billigkeit entspricht.
(2) 4[1] Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. 5[2] Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt festgesetzt. 6[3] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. [4] An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß; § [73] ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. [5] Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 35, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 26, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
5. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
6. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.

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